Allgemeines
Die folgenden Ausführungen fassen die wesentlichen einkommensteuerrechtlichen Aspekte zusammen, die für Sie im Zusammenhang mit Ihren Kryptowährungen relevant sein könnten. Die Ausführungen beschränken sich auf natürliche Personen, die Ihren steuerlichen Sitz in Deutschland haben und Ihre Kryptowährungen im Privatvermögen halten. Sie sind nicht als eine vollständige oder abschließende Darstellung der für Sie relevanten einkommensteuerrechtlichen Aspekte zu verstehen. Daher empfehlen wir dringend, Ihre individuelle steuerrechtliche Situation und die möglichen steuerrechtlichen Implikationen im Zusammenhang mit dem Verkauf und Tausch Ihrer Kryptowährungen oder der Beteiligung an Staking Rewards mit Ihrem Steuerberater abzustimmen.
Verkauf oder Tausch von Kryptowährungen
Für Sie als natürliche Person, die Ihren steuerlichen Sitz in Deutschland hat und Ihre Kryptowährungen im Privatvermögen hält, dürfte der Verkauf oder Tausch von Kryptowährungen, die Sie nicht selbst durch die Validierung von Transaktionen generiert haben, innerhalb einer Haltedauer von einem Jahr als privates Veräußerungsgeschäft im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG qualifizieren. Sollten Sie Ihre Kryptowährungen als Einkunftsquelle nutzen, indem Sie diese der Coinbase Germany GmbH zur Verfügung stellen, z.B. zu Stakingzwecken, könnte sich die einjährige Haltefrist allerdings auf zehn Jahre erhöhen, vgl. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 4 EStG.
Sollten Sie also Kryptowährungen verkaufen, beachten Sie bitte, dass jeder Gewinn aus einem solchen Verkauf der deutschen Einkommensteuer unterliegen könnte. Die Gewinne dürften allerdings nur dann der deutschen Einkommensteuer unterliegen, sofern die Freigrenze in Höhe von EUR 600 pro Kalenderjahr von Ihnen überschritten wurde.
„First In, First Out“ und Besteuerung
Veräußerungsgewinne von Kryptowährungen berechnen sich aus der Differenz zwischen den Anschaffungskosten und dem Veräußerungspreis der Kryptowährungen. Insoweit dürfte die „FiFo“-Methode („First In, First Out“) zur Anwendung kommen (vgl. § 23 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 EStG). Danach ist zu unterstellen, dass die von Ihnen zuerst angeschafften Kryptowährungs-Coins auch die zuerst veräußerten Kryptowährungs-Coins sind. Im Falle der Veräußerung von Kryptowährungen wird daher zur Bestimmung des Veräußerungsgewinns im Rahmen der Bestimmung der Anschaffungskosten auf diejenigen Anschaffungskosten der Kryptowährungs-Coins abgestellt, die Sie am „längsten“ gehalten haben.
Die Besteuerung von Veräußerungsgewinnen erfolgt nach Ihrem individuellen Steuersatz, d.h. bis zu 45% zzgl. 5,5% Solidaritätszuschlag und (ggf.) Kirchensteuer.
Staking Rewards
Für Sie als natürliche Person, die Ihren steuerlichen Sitz in Deutschland hat und Ihre Kryptowährungen im Privatvermögen hält, dürften die von der Coinbase Germany GmbH gewährten Staking Rewards grds. nach § 22 Nr. 3 EStG der deutschen Einkommensteuer unterliegen.
Staking Rewards können lediglich dann nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegen, wenn die Freigrenze in Höhe von EUR 256 pro Kalenderjahr nicht von Ihnen überschritten wurde, vgl. § 22 Nr. 3 Satz 2 EStG. Sollten Ihre Gewinne allerdings die Freigrenze in Höhe von EUR 256 erreichen oder übersteigen, so dürften Ihre Staking Rewards vollständig steuerpflichtig sein. Bitte beachten Sie, dass neben Ihren Staking Rewards auch andere Gewinne bei der Berechnung der Freigrenze relevant sein können.
Die Besteuerung von Staking Rewards erfolgt nach Ihrem individuellen Steuersatz, d.h. bis zu 45% zzgl. 5,5% Solidaritätszuschlag und (ggf.) Kirchensteuer.
Steuerlicher Hinweis
Die vorstehenden Ausführungen stellen lediglich eine allgemeine Darstellung der aktuellen steuerrechtlichen Situation dar. Die Coinbase Germany GmbH gibt keine Zusicherungen oder Gewährleistungen bzgl. des Bestehens oder Nichtbestehens einer individuellen Steuerpflicht ab. Sie sind dafür verantwortlich, (i) sich rechtlich und steuerrechtlich beraten zu lassen und (ii) die steuerrechtlichen Implikationen des Handelns mit Kryptowährungen oder von Staking Rewards zu prüfen. Insbesondere nehmen Sie zur Kenntnis, dass Sie von der Coinbase Germany GmbH weder bzgl. der steuerrechtlichen Behandlung von Staking Rewards, die Sie möglicherweise erhalten, noch bzgl. der Gewinne oder Verluste aus dem Handel mit Kryptowährungen beraten worden sind.
Diese Ausführungen stellen weder eine Rechtsberatung noch eine Steuerberatung dar. Wir empfehlen Ihnen daher dringend, zur Beurteilung Ihrer individuellen steuerrechtlichen Situation Ihren Steuerberater zu konsultieren, insbesondere hinsichtlich der Staking Rewards der Coinbase Germany GmbH.
Darüber hinaus sollten Sie beachten, dass sich die gesetzlichen Regelungen, die Grundlage dieser Ausführungen waren, auch nach der Veröffentlichung ändern können und dass solche Änderungen für Sie auch rückwirkend gelten könnten. Bitte beachten Sie zudem, dass das Bundesfinanzministerium (BMF) bisher keine Entscheidung bzgl. der einkommensteuerrechtlichen Implikationen des Handels mit Kryptowährungen oder Staking Rewards veröffentlicht hat.