Informationen über Steuern

Zusammenfassung

Auf dieser Seite sind bestimmte wesentliche Aspekte des deutschen Einkommensteuerrechts zusammengefasst, die für Sie hinsichtlich Ihrer Kryptowährungsbestände relevant sein könnten. Diese Richtlinien sind auf Einzelpersonen mit Wohnsitz in Deutschland beschränkt, die Kryptowährungen als private Assets halten („Privatvermögen“). Diese Richtlinien sind kein umfassender oder vollständiger Leitfaden für alle Aspekte des deutschen Einkommensteuerrechts, die für Ihre individuelle steuerliche Situation relevant sein können. Daher empfehlen wir Ihnen dringend, gemeinsam mit Ihrem Steuerberater Ihre individuelle steuerliche Situation und die möglichen steuerlichen Auswirkungen des Verkaufs, Tauschs oder Stakings von Kryptowährungen zu besprechen.

Verkauf oder Tausch von Kryptowährungen

Wenn Sie eine natürliche Person mit Wohnsitz in Deutschland sind und Kryptowährungen als private Assets („Privatvermögen“) halten, ist der Verkauf oder Tausch von Kryptowährungen, die Sie nicht durch Validierung von Transaktionen generiert haben, innerhalb einer einjährigen Haltedauer grundsätzlich als Privatverkauf zu qualifizieren („privates Veräußerungsgeschäft“), im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des deutschen Einkommenssteuergesetes („EStG“).

Wenn Sie Ihre Kryptowährungen zu Staking-Zwecken als Einnahmequelle nutzen (z. B. indem Sie sie der Coinbase Germany GmbH zur Verfügung stellen), könnte die einjährige Haltefrist auf zehn Jahre verlängert werden, vgl. Abschnitt 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 4 des Deutschen Einkommensteuergesetzes („EStG“). Das Bundesfinanzministerium unter Christian Lindner (FDP) hat jedoch kürzlich klargestellt, dass die Steuerbehörden die einjährige Haltefrist, nach der Kapitalgewinne aus Kryptowährungen steuerfrei sind, auch auf die Verwendung der Coins für das Staking oder Leihgeschäfte anwenden wollen (siehe „Staking-Rewards“ unten).

Wenn Sie Kryptowährungen nach der einjährigen Haltefrist verkaufen, sollte der daraus resultierende Gewinn in der Regel nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegen. Im Übrigen unterliegen Gewinne des laufenden Jahres nur dann der deutschen Einkommensteuer, wenn Sie die Freigrenze von 600 Euro pro Kalenderjahr überschreiten.

„First in, first out“ und Besteuerung

Die Gewinne aus dem Verkauf von Kryptowährungen basieren auf dem Unterschied zwischen den Kaufkosten und den Verkaufspreisen der Kryptowährungen. Die „FIFO“-Methode („First In, First Out“) sollte gelten (vgl. § 23 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 des deutschen Einkommenssteuergesetes „EStG“). Die FIFO-Methode geht davon aus, dass die ersten Kryptowährungscoins, die Sie erworben haben, auch die Kryptowährungscoins sind, die Sie zuerst verkauft haben. Um den Gewinn aus dem Verkauf einer Kryptowährung nach der FIFO-Methode zu berechnen, sind die Kaufkosten der verkauften Kryptowährung daher die Kaufkosten der Kryptowährung, die Sie am längsten gehalten haben.

Gewinne werden nach Ihrem individuellen Steuersatz besteuert, d. h. bis zu 45 % zuzüglich 5,5 % Solidaritätszuschlag auf die Einkommensteuer und Kirchensteuer, sofern zutreffend.

Staking-Rewards

Wenn Sie eine natürliche Person mit Wohnsitz in Deutschland sind und Kryptowährungen als Privatvermögen halten, sollten Staking-Rewards, die Sie von der Coinbase Germany GmbH erhalten, grundsätzlich der deutschen Einkommensteuer nach § 22 Nr. 3 des deutschen Einkommenssteuergesetzes („EStG“) unterliegen.

Staking-Rewards unterliegen der deutschen Einkommenssteuer, es sei denn, sie liegen unter der gesetzlichen Freigrenze von 256 Euro pro Kalenderjahr, siehe. § 22 Nr. 3 Satz 2 des deutschen Einkommensteuergesetzes („EStG“).

Bitte beachten Sie, dass die Berechnung der gesetzlichen Freigrenze neben Ihren Staking-Rewards auch andere Kapitalgewinne beinhalten kann.

Staking-Rewards werden nach Ihrem individuellen Steuersatz besteuert, d. h. bis zu 45 % zuzüglich 5,5 % Solidaritätszuschlag auf die Einkommensteuer und Kirchensteuer, sofern zutreffend.

Steuerberatung

Die vorstehenden Angaben dienen nur zu Informationszwecken und stellen keine Rechts- oder Steuerberatung dar. Die Coinbase Germany GmbH gibt keine Garantien oder Gewährleistungen bezüglich des Bestehens oder Nichtbestehens einer individuellen Steuerpflicht ab. Sie sind dafür verantwortlich, (i) rechtlichen und steuerlichen Rat einzuholen und (ii) die steuerlichen Auswirkungen des Handels mit Kryptowährungen oder von Staking-Rewards für sich selbst zu beurteilen. Insbesondere bestätigen Sie, dass Sie von der Coinbase Germany GmbH in Bezug auf die steuerliche Behandlung von Staking-Rewards, die Sie erhalten, oder von Gewinnen oder Verlusten aus dem Handel mit Kryptowährungen keine Beratung erhalten haben. 

Wir empfehlen Ihnen dringend, Ihren Steuerberater bezüglich Ihrer individuellen steuerlichen Situation zu konsultieren, insbesondere in Bezug auf Staking-Rewards. 

Sie sollten sich bewusst sein, dass sich die gesetzlichen Bestimmungen, die diesen Richtlinien zugrunde liegen, nach der Veröffentlichung dieser Richtlinien ändern können und dass solche Änderungen für Sie rückwirkend gelten können.